Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dokument: D-10
Stand:       Mai 2005

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I. Allgemeines
 
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung –
mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der REUTER TECHNOLOGIE GmbH zustande. Für Lohn-Wärmebehandlungen gelten gesonderte Bedingungen (siehe Dokument 11)
 
2. REUTER TECHNOLOGIE GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen (Angeboten), Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer
Form – Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
 
 
II. Preise und Zahlung
 
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk,
jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise umfassen weder Steuern, Gebühren, Beiträge oder
sonstige Abgaben noch Nebenkosten wie zum Beispiel Verpackung, Versicherung, Fracht, Rollgeld,
Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme oder ähnliches.
 
2. Wenn nicht anders vereinbart ist der fällige Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung ist die REUTER TECHNOLOGIE
GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen.
 
 
III. Aufrechnung und Zurückbehaltung
 
1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Im übrigen ist das Aufrechnungsrecht ausgeschlossen.
 
2. Die Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB und §§ 369 ff. HGB stehen dem Kunden nur insoweit
zu, als der diese Rechte begründende Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie
der Anspruch von REUTER TECHNOLOGIE GmbH. Diese Beschränkung findet keine Anwendung,
wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Be-
friedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.
 
 
IV. Lieferzeit, Verzögerung
 
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus der Vereinbarung der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die
REUTER TECHNOLOGIE GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen
Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z. b. Beibringen der erforderlichen Zeichnungen oder Beistellteile oder die
Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit an-
gemessen.
 
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die REUTER TECHNOLOGIE GmbH sobald als möglich mit.
 
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer
bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung
der Abnahmebereitschaft.
 
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der
Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend mit dem Verzug, die durch die Verzögerung
entstandenen Kosten berechnet.
 
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse,
die außerhalb des Enflussbereiches der REUTER TECHNOLOGIE GmbH liegen, zurückzuführen,
so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
 
 
V. Gefahrübergang, Abnahme
 
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die REUTER TECHNOLOGIE GmbH noch
andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss
unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der REUTER
TECHNOLOGIE GmbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
 
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der
REUTER TECHNOLOGIE GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Die REUTER TECHNOLOGIE GmbH
verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
 
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar.
 
 
VI. Eigentumsvorbehalt
 
1. Die REUTER TECHNOLOGIE GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
 
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat er die REUTER
TECHNOLOGIE GmbH unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
 
3. Der Besteller ist zur Veräußerung des Liefergegenstandes im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Er tritt jedoch bereits jetzt seine Forderungen gegen den Erwerber aus der Veräußerung
des Liefergegenstandes unwiderruflich an REUTER TECHNOLOGIE GmbH ab. REUTER TECH-
NOLOGIE GmbH nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungswertes
unter Einschluß der Umsatzsteuer derjenigen Produkte, die von der jeweiligen Veräußerung be-
troffen sind.
 
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die REUTER
TECHNOLOGIE GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
 
5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die REUTER TECHNOLOGIE GmbH
vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
 
 
VII. Untersuchungspflicht, Gewährleistung
 
1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im
Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich

- nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu
  auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken und

- mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen und hierzu in
  angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen.
 
2. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen einzuhalten: 

- Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am
  vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihre Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels,
  der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung zunächst unentdeckt geblieben ist, hat die Rüge bis
  zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen 2
  Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.

- Die Rüge muss der REUTER TECHNOLOGIE GmbH innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich
  per Telefax oder per E-Mail detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. 

- Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. 

- Der Kunde ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch
  REUTER TECHNOLOGIE GmbH, deren Lieferanten oder von dieser beauftragte Sachverständige
  bereit zu halten.
 
3. Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
 
4. Bei form- und fristgerecht vorgebrachten Beanstandungen und soweit ein von der REUTER TECHNOLOGIE GmbH vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangel-
beseitigung, Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt.
 
5. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu. Insbesondere haftet REUTER
TECHNOLOGIE GmbH nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn,
der Lieferung fehlt eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft oder REUTER TECHNOLOGIE GmbH
hat Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
 
6. Gewähr gemäß Ziffern 4 und 5 wird von REUTER TECHNOLOGIE GmbH geleistet für die Dauer von
zwölf Monaten.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
 
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Alzenau. Gerichtsstand ist Aschaffenburg.